Verteidigung in allen Verfahrensabschnitten

Ermittlungsverfahren – Hauptverhandlung – Berufungs- und Revisionsverfahren

Ermittlungsverfahren


Die Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf beginnt idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren. Von diesem Zeitpunkt an, kämpft man als Strafverteidiger dafür, dass eine Anklageerhebung vermieden werden kann und dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

Je früher der Strafverteidiger eingebunden wird, desto größer sind die Möglichkeiten Einfluss auf das Verfahren zu nehmen und das Idealziel zu erreichen.

Zunächst ist es oft erforderlich und sinnvoll dem Mandanten den Ablauf eines Ermittlungsverfahren zu erläutern. Die Erfahrung zeigt, dass jeder strafrechtliche Vorwurf zu einer großen Verunsicherung bei den Mandanten führt.

Für den Mandaten werfen sich wichtige Fragen auf:

Muss ich der Vorladung zur Polizeilichen Vernehmung folgen?
Droht Untersuchungshaft?
Droht eine Hausdurchsuchung?
Ist der Führerschein in Gefahr?

Der erfahrene Strafverteidiger wird Sie dazu kompetent beraten. Er ist insbesondere in der Lage zu klären, was dem Mandant konkret vorgeworfen wird. Der Vorladung oder Vernehmungsbogen enthält hierzu meist nur rudimentäre Angaben. Daher ist es geboten die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft anzufordern und den Inhalt mit dem Mandanten zu erörtern. Danach kann gezielt und konkret zu den Vorwürfen Stellung genommen werden.

Im besten Fall erreichen wir dann die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).

Weiterhin gibt es die Möglichkeit bei Vergehen (Vergehen sind gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind; z.B. Diebstahl oder Betrug) das Verfahren bei Nichtvorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verfolgung und geringer Schuld gem. § 153 StPO einzustellen. Steht die Schwere der Schuld nicht entgegen, kann das verbleibende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei Vergehen durch bestimmte Auflagen (z.B. Geldauflage) oder Weisungen beseitigt werden, § 153a StPO. Der Mandant gilt dann als nicht vorbestraft.

In bestimmten Konstellationen kann es auch das Ziel der Verteidigung sein, statt einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls (§§ 407 StPO) herbeizuführen. Ein Strafbefehl hat zwar die gleiche Wirkung wie ein Urteil (es kommt somit auch zu einer Verurteilung), erspart dem Beschuldigten jedoch eine öffentliche Hauptverhandlung.

Besonders wichtig ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger, wenn Sie sich bereits in Untersuchungshaft befinden oder vorläufig festgenommen sind. Hier kann nur der dringende Rat erteilt werden, sich sofort an einen Strafverteidiger zu wenden. Ohne Rücksprache mit dem Anwalt Ihres Vertrauens sollten Sie in dieser Situation keine Angaben zur Sache machen!


Hauptverfahren


Sofern das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt wurde, schließt sich das Hauptverfahren an.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist (§ 203 StPO). Die Realität zeigt, dass in diesem sogenannten „Zwischenverfahren“, in dem der Richter die Sach- und Rechtslage prüft, nur selten Einwände durch die Gerichte erhoben werden. Der versierte Strafverteidiger wird aber auch hier sorgfältig prüfen, ob das Hauptverfahren nicht doch noch in „letzter Sekunde“ vermieden werden kann.

Sofern der Tatverdacht bestehen bleibt, kommt es zum „Showdown“, also zur Hauptverhandlung. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung ist ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Verhandlung. Die Festlegung der richtigen Verteidigungsstrategie ist der zentrale Punkt. Hier brauchen Sie einen Strafverteidiger, der die notwendigen Kenntnisse im Strafprozessrecht und im Strafgesetzbuch mitbringt und Ihnen den besten Weg aufzeigt. In der Verhandlung ist der Verteidiger Ihr Garant dafür, dass Ihre Rechte beachtet werden und dass Ihr Verfahren mit dem für Sie bestmöglichen Ergebnis endet.


Berufung und Revision


Hinsichtlich des Berufungsverfahren kann im Wesentlichen auf die Ausführungen für die Hauptverhandlung verwiesen werden. Im Berufungsverfahren wird die Beweisaufnahme aus der ersten Hauptverhandlung wiederholt. Sofern lediglich eine geringere Strafe oder die Strafaussetzung zur Bewährung erreicht werden soll, kann die Berufung auf das konkrete Ziel beschränkt werden.

Für das Revisionsverfahren gelten besondere Regeln, sodass hier echte Spezialisten gefragt sind. Die Revision ist für den Verurteilten die letzte Chance das gegen ihn ergangene Urteil anzugreifen. Dabei muss beachtet werden, dass nur wenige Revisionen erfolgreich sind: Der Bundesgerichtshof spricht von einer Erfolgsqoute von 3 bis 5 %.

Grundsätzlich kann Revision gegen alle Urteile eingelegt werden. Die Revision kann der Verurteilte selbst oder sein Verteidiger innerhalb einer Woche nach Verkündung der Entscheidung einlegen. Das Revisionsverfahren ist im Wesentlichen ein schriftliches Verfahren. Sobald das schriftliche Urteil zugestellt wurde, hat der Verteidiger einen Monat Zeit das Urteil mit einer schriftlichen Revisionsbegründung anzufechten. Das Urteil kann entweder mit einer Sachrüge oder mit einer Verfahrensrüge angefochten werden. Der Mandant muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass der Bundesgerichtshof bzw. das Oberlandesgericht dabei von dem Sachverhalt ausgeht, den das Landgericht bzw. das Amtsgericht festgestellt hat. Es gibt im Revisionsverfahren keine neue Beweisaufnahme.

Auf die Sachrüge prüft das Gericht zb. ob das Urteil Darstellungsmängel enthält oder die Feststellungen widersprüchlich oder lückenhaft sind. Ferner ist zu prüfen, ob die Strafnorm richtig angewandt wurde. Auch die Strafzumessung ist ein wesentlicher Prüfungspunkt.

Die Verfahrensrüge eröffnet die Möglichkeit konkrete Verfahrensfehler zu rügen. Die Darstellung der Rüge muss so ausführlich und vollständig sein, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage überprüfen kann, ob dieser behauptete Verfahrensmangel vorliegt. Ein Verweis auf Aktenbestandteile oder Anlangen ist nicht zulässig. Die Rechtsprechung hat hier hohe Hürden aufgestellt und erwartet eine präzise und umfassende Darstellung.

Der erfahrene Revisionsanwalt benötigt daher nicht nur vertiefte Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, sondern eine langjährige Erfahrung, um das vorliegende Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll revisionsrechtlich „richtig“ zu lesen und ausschließlich die für die Revision relevanten Punkte herauszuarbeiten. Anhand der dort gefundenen „Fehler“ kann dann unter Einbindung der aktuellen Rechtsprechung eine überzeugende Revisionsbegründung erstellt werden. Nachdem die Revisionsbegründung eingereicht wurde, dauert es oft einige Monate, bis zunächst die Bundesanwaltschaft bzw. die Generalstaatsanwaltschaft zu der Revisionsbegründung Stellung nimmt. Oft dauert es 6-8 Monate bis zur einer endgültigen Entscheidung. Die vielen Einzel- und Besonderheiten erläutern wir Ihnen gerne im Rahmen des Verfahrens.


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